Dienstleistungen

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Die elektrischen Einrichtungen zählen sicher zu den treuesten Helfern in unserem Alltag – vorausgesetzt, dass Sie sich in gutem Zustand befinden. Ist dies aber nicht der Fall, können für Mensch und Material erhebliche Gefahren entstehen, für die der Eigentümer haftbar ist. Aus diesem Grund müssen die verantwortlichen Eigentümer ihre Anlagen im Sinne der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV SR 734.27) in festgelegten Abständen überprüfen lassen und der Betreiberin des Elektrizitätsnetzes den gefahrlosen Zustand der Installation mit einem Sicherheitsnachweis bescheinigen.
 
Gesetzliche Grundlagen:
Seit dem Inkrafttreten der revidierten Niederspannungsinstallationsverordnung vom 1. Januar 2002 sind Sie als Eigentümer für die Überprüfung Ihrer elektrischen Installationen verantwortlich. Bei Personen- oder Sachschäden, verursacht durch mangelhafte Installationen, ist der Installationseigentümer haftbar. Für diese Überprüfung wählen Sie ein berechtigtes Kontrollorgan und beauftragen dieses mit der Durchführung der periodischen Sicherheitskontrolle. Wichtig: berechtigt sind Unternehmungen bzw. Personen (Elektroinstallateure, Elektrosicherheitsberater), welche über eine Kontrollbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates verfügen. Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der elektrischen Installationen aktiv beteiligt war, darf nicht mit der Kontrolle beauftragt werden (Art. 31 NIV). Das Starkstrominspektorat führt ein öffentliches Verzeichnis über die Kontrollbewilligungen

Externer Link: Verzeichnis über die Kontrollbewilligungen





 
Fälligkeit einer periodischen Sicherheitskontrolle:
Das Elektrizitätswerk überwacht die Fälligkeitstermine. Sie als Eigentümer der Installation werden rechtzeitig auf die Fälligkeit einer Sicherheitskontrolle aufmerksam gemacht. Wenn nach 6 Monaten und 2 Mahnungen der erforderliche Sicherheitsnachweis nicht bei der Netzbetreiberin eintrifft, ist das Elektrizitätswerk verpflichtet, die Durchsetzung der Kontrolle dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat zu übergeben.
 
Was ist unter einem Sicherheitsnachweis (SiNa) zu verstehen:
In diesem Dokument bestätigt die kontrollierende Person, dass die elektrischen Installationen des Gebäudes den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen und allfällige Mängel behoben worden sind. Der Inhalt dieses Dokumentes ist gesamtschweizerisch geregelt. Dieser Nachweis ist durch den Gebäudeeigentümer bis mindestens zur nächsten periodischen Kontrolle aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.
 
Wer kommt für die Kosten einer periodischen Sicherheitskontrolle auf:
Die Aufwendungen einer Sicherheitskontrolle fallen zu Lasten des Installationseigentümers. Eine allfällige Mängelbehebung wird zusätzlich von der Elektroinstallationsfirma in Rechnung gestellt – auch diese Kosten sind durch den Installationseigentümer zu übernehmen.
 
Ablauf einer periodischen Sicherheitskontrolle:
Das kontrollberechtigte Unternehmen vereinbart mit dem Installationseigentümer einen Termin und führt die Kontrolle durch. Sofern die Installation keine Mängel aufweist, erhält der Installationseigentümer den geforderten Sicherheitsnachweis. Weist die Installation jedoch Mängel auf, erhält der Installationseigentümer eine Liste zur Mängelbehebung (mit einer festgelegten Frist). Der Sicherheitsnachweis wird erst nach vollzogener Mängelbehebung ausgestellt.
 
Wer darf Mängel beheben:
Mängel sind durch eine konzessionierte Elektroinstallationsfirma zu beheben. Der Eigentümer übergibt das Doppel der Mängelliste einer Elektroinstallationsfirma seiner Wahl und beauftragt diese mit der Mängelbehebung. Diese bestätigt die Sicherheit der Installation mittels Unterschrift auf der Mängelliste und retourniert diese an die kontrollberechtigte Unternehmung zur Ausstellung des Sicherheitsnachweises. Der Sicherheitsnachweis darf ausgestellt werden, sobald sämtliche Mängel behoben wurden.
 
Fristverlängerung Mängelbehebung:
Sollte die gesetzte Frist nicht ausreichen, ist bei der zuständigen Netzbetreiberin ein Gesuch auf Fristverlängerung einzureichen.
 
Was ist nach einer Installationskontrolle zu tun:
Der Installationseigentümer ist verpflichtet, das Original des Sicherheitsnachweises bis zur nächsten fälligen Kontrolle aufzubewahren. Eine Kopie dieses Nachweises stellt die Kontrollfirma der Netzbetreiberin zur Aufbewahrung zu.
 
Stichproben und Werkkontrollen:
Die Netzbetreiberin ist gesetzlich verpflichtet, Stichprobenkontrollen durchzuführen (Art. 33 NIV). Daher ist es möglich, dass sich nach Eingang des Sicherheitsnachweises erneut ein Mitarbeiter des Elektrizitätswerks beim Installationseigentümer meldet, um diese Stichprobenkontrollen sowie eine Werkkontrolle der Tarifapparate vorzunehmen.
 
Kontrolle bei Handänderung:
Die Niederspannungsinstallationsverordnung schreibt vor, dass bei jeder Handänderung eine Sicherheitskontrolle durchgeführt werden muss, sofern kein Sicherheitsnachweis vorliegt, welcher jünger als 5 Jahre ist. Ausschlaggebend ist das Kontrolldatum auf dem letzten Sicherheitsnachweis. Für die Durchführung der Sicherheitskontrolle ist der Installationseigentümer verantwortlich.


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